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SATZUNG
des
Karateverein Mörlenbach e.V. 1973
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29.05.2008 in
Mörlenbach
§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen “Karateverein Mörlenbach” mit dem
Namenszusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist in Mörlenbach
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Er ist Mitglied des “Deutschen-Karate-Verbandes e.V.”
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Ausübung und Verbreitung des Karate-Sports im
Shotokan-System sowie anderer Kampfsportarten und
gesundheitsfördernder Körperertüchtigungen
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und
- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des
Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
- Ordentliches (aktives) Mitglied kann jede natürliche Person
werden, der einen einwandfreien Leumund besitzt, sich zu den
Zielen des KVM bekennt und bereit ist, sich am Sportbetrieb des
KVM zu beteiligen.
- Als förderndes (passives) Mitglied kann aufgenommen werden,
wer bereit ist, die Bestrebungen des KVM nach Kräften zu
fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person
des öffentlichen und privaten Rechts werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, welche
sich um den KVM und seine Bestrebungen besonders verdient
gemacht haben. Sie können deshalb von der Beitragszahlung
befreit werden.
(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für
die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber
haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu
verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den
Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das
Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am
Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das
hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu
erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein
mitzuteilen.
(4) Mitglieder haben
- Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Informations- und Auskunftsrechte
- das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der
satzungsgemäßen Voraussetzungen
Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten
14. Lebensjahr zu und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(5) Alle Mitglieder des Vorstands des Vereins sind für die Zeit
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beitragsfrei. Für weitere
ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder, die keine
Organfunktionen wahrnehmen, kann der Vorstand einen ermäßigten
Mitgliedsbeitrag oder einen Beitragserlass festlegen.
(6) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein
Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug
ist.
(7) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit
Einschreiben mit Rückschein erklärt werden.
Er ist bei aktiven Mitgliedern frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende
des Quartals.
Bei passiven Mitgliedern ist eine Kündigung nur mit 4-wochen
Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins
verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
- mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren länger als 6
Monaten in Verzug ist
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
- den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form
kritisiert
- durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt
(9) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem
betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein
Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer
Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung
anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den
Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche
Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am
Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE UND GEBÜHREN
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren deren
Höhe die Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und
Gebührensordnung festlegt.
(2) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im
Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das
Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu
verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu
erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto
zu sorgen. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für
die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren dem
Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular
entsprechend zu verpflichten haben. Das Mitglied hat für eine
pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu
tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung
spätestens fällig am 10. eines laufenden Monats und müssen bis
zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht
eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der Vorstand ist ermächtigt,
Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Ein Rechtsanspruch auf Erlass, Ratenzahlung und / oder Stundung
der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines
Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der
Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein
gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung
sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch
für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das
Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 5 ORGANE
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
dem/der 1. Vorsitzende/n
dem/der 2. Vorsitzende/n
dem/der Kassenwart/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Sportwart/in
dem/der Jugendwart/in
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann
sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan
geben. Der/die 2. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende/n
im Verhinderungsfalle in seinen Aufgaben nach dieser Satzung.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2.
Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein
vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die
nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder
nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und
- die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
- Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan sowie die
Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den
Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie die
ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben
verantwortlich.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die
Sitzungsprotokolle an.
- Dem Sportwart obliegt der Ablauf des Trainingsbetriebs, des
Lehrgangs- und Wettkampfwesens.
- Der Jugendwart vertritt insbesondere die Belange der Kinder
und Jugendlichen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und
bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der
Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung
des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden
Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem
Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das
hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und
Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in
Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf
einlädt.
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die
Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren
per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende
legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im
Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang
der Email-Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem
Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email
die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der
Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein
Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der
vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer
Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine
Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und
zur Beschlussvorlage.
(9) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB
bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(10) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit
Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser
Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn
- eine Verletzung von Amtspflichten
- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Amtsausübung
vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches
Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des
Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein
Rechtsmittel zu.
§ 7 EHRENÄMTER IM VEREIN (VBG-KLAUSEL)
(1) Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 6 Abs. 1 dieser
Satzung können im Verein weitere Ehrenämter besetzt werden,
z.B.:
- Gleichstellungsbeauftragte/r
- Internetbeauftragte/r
- Pressewart /in
- ein oder mehrere Beisitzer/innen
(2) Die Bestellung der Ehrenämter gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung
erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung legt vor der Wahl die Art der Ehrenämter
und ggf. die Anzahl der zu wählenden Beisitzer fest.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 10 dieser Satzung
geltend sinngemäß.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben
soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich
zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und
weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen
betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Auflösung des Vereins
- Erlass von Ordnungen, insbesondere der Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten
Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die
gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche
Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund
beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe
der Gründe vom Vorstand verlangt
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der
schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in
elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf
für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur
Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die
ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte
Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die
Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen
ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis
spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß
gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu
nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der
Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der
Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung
von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die
Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in
der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der
Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der
Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter sowie einen
Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter,
soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend
bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr
zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden
nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine
Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu
unterschreiben. Es muss enthalten :
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der
Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der
JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl
der ungültigen Stimmen)
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 9 KASSENPRÜFUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der
stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in
Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein.
Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der
Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des
Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die
Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des
Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt
und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem
Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der
Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer.
Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.
(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die
zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte
sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie
Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht
über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf.
in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der
Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei
Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 10 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung
definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins
personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden
darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der
Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige
Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht
statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der
Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene
Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der
Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien
sowie elektronischen Medien zu.
§ 11 AUFLÖSUNG
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung
geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6
dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung
des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Mörlenbach, die es für gemeinnützige Zwecke der Sportpflege zu
verwenden hat.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.05.2008
beschlossen.
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