Home
News

Downloads

Gründung
Vorstand
Satzung
Erfolge
Verbände
Impressum

Karate
Freistil
Anfängerkurse

Trainer
Trainingszeiten
Termine

FAQ
Presse
Fotos
Fotogallerie
Shop
Anfahrt
Mitgliedsanträge

Sponsoren

Gästebuch

Kontakt

 

SATZUNG

des

Karateverein Mörlenbach e.V. 1973

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29.05.2008 in Mörlenbach
 



§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen “Karateverein Mörlenbach” mit dem Namenszusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist in Mörlenbach
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Er ist Mitglied des “Deutschen-Karate-Verbandes e.V.”


§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Ausübung und Verbreitung des Karate-Sports im Shotokan-System sowie anderer Kampfsportarten und gesundheitsfördernder Körperertüchtigungen
- die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und
- Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

- Ordentliches (aktives) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der einen einwandfreien Leumund besitzt, sich zu den Zielen des KVM bekennt und bereit ist, sich am Sportbetrieb des KVM zu beteiligen.
- Als förderndes (passives) Mitglied kann aufgenommen werden, wer bereit ist, die Bestrebungen des KVM nach Kräften zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, welche sich um den KVM und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben. Sie können deshalb von der Beitragszahlung befreit werden.

(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

(4) Mitglieder haben

- Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- Informations- und Auskunftsrechte
- das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
- das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr zu und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(5) Alle Mitglieder des Vorstands des Vereins sind für die Zeit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beitragsfrei. Für weitere ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder, die keine Organfunktionen wahrnehmen, kann der Vorstand einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag oder einen Beitragserlass festlegen.

(6) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(7) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden.
Er ist bei aktiven Mitgliedern frühestens nach Ablauf von sechs Monaten möglich. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Quartals.
Bei passiven Mitgliedern ist eine Kündigung nur mit 4-wochen Frist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

- mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren länger als 6 Monaten in Verzug ist
- Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
- den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert
- durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt

(9) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied gestellt werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.


§ 4 MITGLIEDSBEITRÄGE UND GEBÜHREN

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren deren Höhe die Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührensordnung festlegt.

(2) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages und der Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 10. eines laufenden Monats und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Erlass, Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

§ 5 ORGANE

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung



§ 6 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

dem/der 1. Vorsitzende/n
dem/der 2. Vorsitzende/n
dem/der Kassenwart/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Sportwart/in
dem/der Jugendwart/in

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Der/die 2. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende/n im Verhinderungsfalle in seinen Aufgaben nach dieser Satzung.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und
- die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
- Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.
- Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsprotokolle an.
- Dem Sportwart obliegt der Ablauf des Trainingsbetriebs, des Lehrgangs- und Wettkampfwesens.
- Der Jugendwart vertritt insbesondere die Belange der Kinder und Jugendlichen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(9) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(10) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn

- eine Verletzung von Amtspflichten
- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung

vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.


§ 7 EHRENÄMTER IM VEREIN (VBG-KLAUSEL)

(1) Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung können im Verein weitere Ehrenämter besetzt werden, z.B.:

- Gleichstellungsbeauftragte/r
- Internetbeauftragte/r
- Pressewart /in
- ein oder mehrere Beisitzer/innen

(2) Die Bestellung der Ehrenämter gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung legt vor der Wahl die Art der Ehrenämter und ggf. die Anzahl der zu wählenden Beisitzer fest.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 10 dieser Satzung geltend sinngemäß.


§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Auflösung des Vereins
- Erlass von Ordnungen, insbesondere der Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen:

- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
- wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter sowie einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine
Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterschreiben. Es muss enthalten :

- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.


§ 9 KASSENPRÜFUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.



§ 10 DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


§ 11 AUFLÖSUNG

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mörlenbach, die es für gemeinnützige Zwecke der Sportpflege zu verwenden hat.


§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.05.2008 beschlossen.


 


 

  Copyright © 2007, Karate Verein Mörlenbach e.V., Webdesign by www.nerionics.de, All rights reserved